Das Bistum Osnabrück und der Diözesancaritasverband im Bistum werden grundsätzlich keine arbeits- beziehungsweise disziplinarrechtlichen Maßnahmen aufgrund der persönlichen Lebensführung hinsichtlich Partnerschaften, der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität einer Mitarbeiter*in mehr ergreifen.
Das gaben Generalvikar Ulrich Beckwermert und Caritasdirektor Johannes Buß im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung gegenüber allen kirchlichen und caritativen Mitarbeiter*innen im Bistum Osnabrück bekannt. Hintergrund ist ein Beschluss der jüngsten Synodalversammlung der katholischen Kirche in Deutschland, nach dem das kirchliche Arbeitsrecht bundesweit entsprechend angepasst werden soll.
Gültig bis zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts
Die Selbstverpflichtung gilt bis zur Änderung der entsprechenden Artikel in der Grundordnung des kirchlichen Arbeitsrechts und zielt darauf, den Mitarbeiter*innen im Bistum ab sofort entsprechende Sicherheit zu geben. Sie gilt für die Mitarbeiter*innen der Diözese Osnabrück, der Kirchengemeinden, des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück e.V. und seiner Gesellschaften. Alle sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Geltungsbereich der Grundordnung im Bistum Osnabrück sind gebeten, entsprechend zu verfahren.
Keine Regelungen im Einzelfall mehr
Bisher konnte der Umgang mit Mitarbeiter*innen, deren persönliche Lebensführung gegen die in der Grundordnung so genannten „Loyalitätsobliegenheiten“ verstieß, im Bistum Osnabrück nur mithilfe von Einzelfallregelungen einvernehmlich geklärt werden. Diese Einzelfallregelungen werden durch die grundsätzliche Selbstverpflichtung der kirchlichen Dienstgeber abgelöst.
Der Wortlaut der Selbstverpflichtungserklärung steht hier.